Substitution unter neuer Rechtslage

Albrecht Ulmer

(Schriftenreihe der DGDS e.V., Band 1)


Die zehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (zehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 10. BtMÄndV)

Ein Kommentar für substituierende Ärzte

Die zum 1. Februar 1998 in Kraft getretene 10. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (10. BtMÄndV) ist die einschneidendste Veränderung der deutschen Substitutionspraxis seit der Einführung der Methadon-Substitution im Oktober 1991. Fast alle Fragen der Substitutionstherapie stehen neu und grundsätzlich zur Disposition.

Der vorliegende Band befaßt sich deshalb
Er bietet aber genauso

Inhalt

Schriftenreihe der DGDS e.V.
Vorwort
1 Ein Überblick
1.1 Die wichtigsten Erleichterungen
1.2 Die Veränderungen für die Dihydrocodein-Substitution
1.3 Sonstiges
2 Eingehendere Betrachtung
2.1 Anmerkungen zur Einführung der 10. BtMÄndV
2.2 Zu Artikel 1: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
2.2.1 Die Übernahme von Codein und Dihydrocodein in die Anlage III
2.2.1.1 Was bedeutet die Übernahme von Codein und Dihydrocodein in die Anlage III für die Praxis?
2.2.2 Flunitrazepam
2.2.3 Diacetylmorphin?
2.2.4 Buprenorphin und Levacetylmethadol (LAAM)
2.3 Zu Artikel 2: Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
2.3.1 § 1 Grundsätze
2.3.2 § 2 Verschreiben durch einen Arzt
2.3.2.1 Absatz 1:
2.3.2.2 Absatz 2:
2.3.3 Der § 5: Verschreiben eines Substitutionsmittels
2.3.3.1 Absatz 1
2.3.3.1.1 Das ultima-ratio-Prinzip
2.3.3.1.2 Die Trennung in Schmerzpatienten und Opiatabhängige
2.3.3.1.3 Neue Indikationsformulierungen
2.3.3.1.4 Was bedeutet das für die Praxis? (§ 5 Abs. 1, Indikation)
2.3.3.2 Absatz 2
2.3.3.2.1 Was bedeutet das für die Praxis? (§ 5 Abs. 2, Substitutionsvoraussetzungen)
2.3.3.2.2 Der noch zaghafte, aber wichtige Ansatz, weitere Beteiligte in die Pflicht zu nehmen
2.3.3.2.3 Der Ausschluß von Doppel- oder Mehrfachbehandlungen
2.3.3.2.4 Was bedeutet das für die Praxis? (§ 5 Abs. 2, Nr. 4a, Mehrfachbehandlungen)
2.3.3.2.5 Beigebrauchsfreie Substitution?
2.3.3.2.6 Was bedeutet das für die Praxis? (§ 5 Abs. 2, Nr. 4c, Beigebrauch)
2.3.3.2.7 Das Gebot zur wöchentlichen Konsultation - eine Kompetenzüberschreitung des Verordnungsgebers?
2.3.3.2.8 Was bedeutet das für die Praxis? (§ 5 Abs. 2 Nr. 5, Vorschrift wöchentlicher Konsultation)
2.3.3.2.9 Eine Kompetenzüberschreitung des Verordnungsgebers auch gegenüber dem BtMG?
2.3.3.2.10 Im übrigen anerkannte Regeln nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft?
2.3.3.2.11 Was bedeutet das für die Praxis? (§ 5 Abs. 2, zwei letzte Sätze, betr. Stand der medizinischen Wissenschaft)
2.3.3.2.12 Ärztliche Qualifikation, Chance und Gefahr
2.3.3.3 Absatz 3:
2.3.3.3.1 Der Buchstabe S
2.3.3.3.2 Die Vorschrift zur Auswahl der Substitutionsmittel
2.3.3.3.3 Wissen oder Wissenschaft?
2.3.3.3.4 Die Codein-Dihydrocodein-Verordnung als Eingriff
2.3.3.3.5 Ein übergeordnetes Recht?
2.3.3.3.6 Was bedeutet das für die Praxis? (§ 5 Abs. 3, Satz 2 - 4, Auswahl des Substitutionsmittels)
2.3.3.3.7 Vorschlag für ein praktisches Vorgehen bei der Umstellung von einem Substitutionsmittel auf ein anderes
2.3.3.3.8 Die "Kann"-Bestimmung zur näheren Festlegung durch Landesgesundheitsbehörden
2.3.3.3.9 Zur Substitution zugelassene Arzneimittel?
2.3.3.3.10 Keine parenteral verwendbare Form
2.3.3.3.11 Abschließender Kommentar zur Codein-Dihydrocodein-Verordnung
2.3.3.4 Absatz 4:
2.3.3.4.1 Was bedeutet das für die Praxis?(§ 5 Abs. 4, Verbot der Rezeptaushändigung)
2.3.3.5 Absatz 5:
2.3.3.5.1 Was bedeutet das für die Praxis? (§ 5 Abs. 5, Regelung der täglichen Vergabe)
2.3.3.6 Absatz 6:
2.3.3.7 Absatz 7:
2.3.3.7.1 Take-home und Normalisierung
2.3.3.7.2 Kontrolle und Liberalität
2.3.3.7.3 Fehlende Ausnahmeregelung für mehr als eine Woche
2.3.3.7.4 Verschreibung statt Mitgabe
2.3.3.7.5 Weder Antrag noch Meldung
2.3.3.7.6 Bedingung für eine take-home-Regelung
2.3.3.7.7 Was bedeutet das für die Praxis? (§ 5 Abs. 7, take-home-Regelung)
2.3.3.8 Absatz 8:
2.3.3.9 Absatz 9:
2.3.3.9.1 Was bedeutet das für die Praxis? (§ 5 Abs. 9, Dokumentation)
2.3.3.10 Absatz 10:
2.3.3.11 Kurze, zusammenfassende Gegenüberstellung des Substitutionsparagraphen mit seiner Begründung
2.3.4 § 8 Betäubungsmittelrezept
2.3.4.1 Absatz 2:
2.3.4.2 Absatz 3:
2.3.4.3 Absatz 4:
2.3.4.4 Absatz 5:
2.3.4.5 Absatz 6:
2.3.4.5.1 Was bedeutet das für die Praxis? (§ 8 Abs. 6, Notfall-Verschreibung)
2.3.5 § 9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept
2.3.5.1 Absatz 1:
2.3.5.2 Absatz 2:
2.3.6 § 10 Betäubungsmittelanforderungsschein
2.3.7 § 12 Abgabe
2.3.7.1 Absatz 1
2.3.7.2 Absatz 2:
2.3.7.3 Absatz 4:
2.3.8 § 13 Nachweisführung
2.3.9 § 14 Angaben zur Nachweisführung
2.3.9.1 Was bedeutet das für die Praxis? (§ 13 und 14, Nachweisführung)
2.3.10 § 16 Straftaten
2.3.11 § 17 Ordnungswidrigkeiten
2.3.12 § 18 Übergangsvorschriften
3 Liste der anfechtbaren bzw. juristisch klärungsbedürftigen Regelungen und Vorschriften
4 Vorschlag für ein Hinweisblatt zur Einweisung externer Partner, die sich an der Ausgabe des Substitutionsmittels beteiligen
5 Zusammenfassende Bilanzierung
5.1 Bilanzierung anhand von Kosten und Notwendigkeiten
5.2 Bilanzierung anhand des Vergleichs zu vorher
5.3 Bilanzierung anhand der Praktikabilität und Lebbarkeit für den substituierenden Arzt
6 Kleines Literaturverzeichnis
7 Index


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